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einbrecher


fw1703

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Ich sag mal so,

den Einbrecher hat ja Niemand gezwungen in das Kiosk einzubrechen.

Wenn er dann auch noch ein Messer zückt, kann er froh sein mit dem Leben davon gekommen zu sein.

Mich würde mal das Urteil interessieren.

 

Gruß xyzHero

 

 

für mich in ordnung, bis zu dem punkt mit der kette und dem einsperren.

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naja der §127 StPo sagt aber nicht das man noch den Typen innen PKW sperren soll. Der Jenige der " eine STraftat beghet um eine schwerwiegendere zu verhindern" oder vom 127 StPo gebrauch macht " festnahme recht durch jederman" ist verpflichtet und dazu angehalten unverzüglich die Bullen zu konsultieren.. der Kioskbesitzer wollte sicher noch ne runde Golf mit ihm spielen gehen! Also ich kenne urteile die nacher für das Ursprüngliche Opfer schwerer ausgefallen sind als wie für den einbrecher hehehehe DÜTSCHELAND machts möglich! ;)

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